AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Apollon Technology GmbH
§ 1 Anwendungsbereich und Form
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, die im Folgenden als „Käufer“ bezeichnet werden. Sie gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.2 Die AGB finden insbesondere Anwendung auf Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Waren, unabhängig davon, ob diese von uns selbst gefertigt oder bei Zulieferern bezogen werden (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB auch in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder zuletzt in Textform kommunizierten Fassung als Rahmenvereinbarung für künftige, gleichartige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall erneut darauf hingewiesen werden muss.
1.3 Unsere AGB haben Vorrang vor abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, es sei denn, eine ausdrückliche Zustimmung wurde diesbezüglich durch uns gegeben. Eine solche Zustimmung bleibt in jedem Fall erforderlich, auch dann, wenn wir etwaige Lieferungen in Kenntnis der AGB des Käufers vorbehaltlos ausführen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, haben stets Vorrang vor den AGB. Maßgeblich für deren Inhalt sind schriftliche Verträge oder schriftliche Bestätigungen, sofern der Gegenbeweis ausbleibt.
1.5 Vertraglich relevante Erklärungen und Anzeigen des Käufers, wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen oder Rücktritts- und Minderungsmitteilungen, sind schriftlich abzugeben. Dies umfasst Schrift- und Textformen wie Briefe, E-Mails oder Faxnachrichten. Gesetzliche Vorschriften zur Form und Nachweisführung bleiben unberührt, insbesondere bei Zweifeln zur Legitimation des Erklärenden.
1.6 Hinweise auf die Anwendung gesetzlicher Regelungen dienen lediglich der Klarstellung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne explizite Erwähnung, sofern sie in den AGB nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend; dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen wie Zeichnungen, Pläne oder Kalkulationen sowie andere Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch elektronisch – übermitteln, an denen wir Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung der Waren durch den Käufer gibt dieser ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Es steht uns frei, dieses Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang anzunehmen, sofern die Bestellung nichts anderes vorsieht.
2.3 Die Annahme des Angebots erfolgt entweder durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.
§ 3 Lieferfristen und Lieferverzug
3.1 Sämtliche angegebenen Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, unverbindlich und nur annähernd zu verstehen. Bei unverbindlichen Lieferdaten gilt eine Lieferung innerhalb von sieben Tagen nach dem angegebenen Zeitraum als rechtzeitig.
3.2 Sollte es uns aufgrund von Umständen außerhalb unseres Einflussbereichs nicht möglich sein, eine verbindliche Lieferfrist einzuhalten (etwa bei Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Käufer und teilen eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers werden in diesem Fall erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung umfasst insbesondere eine verzögerte Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und weder ein Verschulden unsererseits noch seitens des Zulieferers vorliegt oder wir zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.3 Ein Lieferverzug tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein. In jedem Fall bedarf es einer Mahnung von Seiten des Käufers.
3.4 Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AGB sowie unsere gesetzlichen Ansprüche – insbesondere bei Ausschluss unserer Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit – bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2010), Hauptstr. 3, 02733 Cunewalde welches zugleich als Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllungen dient. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort geliefert werden (Versendungskauf). Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, obliegt uns die Wahl der Versandart (z. B. Auswahl des Transportunternehmens, des Transportweges, der Verpackung).
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Im Falle eines Versendungskaufs erfolgt der Gefahrübergang jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung des Versands bestimmte Person oder Einrichtung. Ist eine Abnahme der Ware vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Mit der Übergabe oder Abnahme wird auch ein Annahmeverzug des Käufers gleichgestellt.
4.3 Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er erforderliche Mitwirkungshandlungen oder verzögert aus eigenem Verschulden die Lieferung, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehrkosten (z. B. für Lagerung) zu verlangen. Für solche Fälle berechnen wir pauschal 1,0 % des Lieferwerts pro angefangener Kalenderwoche, jedoch maximal insgesamt 10 % des Lieferwerts, beginnend ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferfrist oder der Mitteilung der Versandbereitschaft. Weitergehende Schadensersatzansprüche und gesetzliche Rechte (z. B. Ersatz höherer Kosten, Schadenersatz, Rücktritt) bleiben hiervon unberührt; die vorgenannte Pauschale wird jedoch auf weitergehende Forderungen angerechnet.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Falls keine abweichenden Vereinbarungen individuell getroffen wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Bei einem Versendungskauf gemäß § 4 Absatz 1 trägt der Käufer die Kosten des Transports ab Werk sowie die eventuellen Aufwendungen für eine gewünschte Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und weitere öffentliche Abgaben liegen ebenfalls vollständig in der Verantwortung des Käufers.
5.3 Der vereinbarte Kaufpreis ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung sowie Lieferung oder Abnahme der Ware fällig. Ungeachtet einer bestehenden Geschäftsverbindung behalten wir uns vor, Lieferungen teilweise oder vollständig nur gegen Vorkasse auszuführen. Gegebenenfalls wird eine solche Einschränkung spätestens mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
5.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Zahlungsverzug ein. Während des Verzugs wird der Kaufpreis gemäß dem gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges geltend zu machen. Für Kaufleute bleibt der Anspruch auf den handelsrechtlichen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
5.5 Der Käufer kann Forderungen nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die Rechte des Käufers im Falle von Mängeln an der gelieferten Ware bleiben gemäß § 7.5 Absatz 2 dieser Verkaufsbedingungen hiervon unberührt.
5.6 Sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die auf eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche durch die Zahlungsunfähigkeit des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verweigern und bei Bedarf nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über Sonderanfertigungen können wir den Rücktritt unverzüglich erklären. Gesetzliche Bestimmungen, wonach eine Fristsetzung entfallen kann, bleiben davon unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend als „gesicherte Forderungen“ bezeichnet) bleibt das Eigentum an den gelieferten Waren vorbehalten.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder wenn Dritte – etwa durch Pfändung – Zugriff auf die Waren nehmen, die unserem Eigentum unterliegen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. Die Aufforderung zur Herausgabe stellt nicht zwingend einen Rücktritt vom Vertrag dar; wir haben das Recht, die Ware anzufordern und zugleich den Rücktritt ausdrücklich vorzubehalten. Erst wenn der Käufer trotz angemessener Fristsetzung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder eine solche Fristsetzung gesetzlich nicht erforderlich ist, können wir diese Rechte in Anspruch nehmen.
6.4 Bis zu unserem schriftlichen Widerruf gemäß Ziffer 6.4.3 ist es dem Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, wobei folgende Regelungen zusätzlich gelten:
6.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse in ihrem vollen Wert. In diesem Fall gelten wir als Hersteller der neuen Erzeugnisse. Sofern auch Waren Dritter verarbeitet, vermischt oder verbunden werden und diese weiterhin ein Eigentumsrecht behalten, erwerben wir Miteigentum an den neuen Produkten entsprechend dem Wertanteil der jeweiligen Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Bestandteile. Für diese neuen Produkte gelten dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
6.4.2 Die Ansprüche, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Ware oder des aus ihr hergestellten Produkts gegenüber Dritten entstehen, werden bereits jetzt sicherheitshalber an uns abgetreten, und zwar entweder in voller Höhe oder – sofern zutreffend – in Höhe unseres entsprechenden Miteigentumsanteils gemäß dem vorstehenden Absatz. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Die in § 6.2 geregelten Verpflichtungen des Käufers gelten entsprechend auch für die abgetretenen Forderungen.
6.4.3 Dem Käufer bleibt die Befugnis vorbehalten, die abgetretenen Forderungen neben uns einzuziehen. Wir verpflichten uns jedoch, von unserem eigenen Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch zu machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht zahlungsunfähig ist und wir den Eigentumsvorbehalt nicht gemäß § 6.3 durchgesetzt haben. Tritt jedoch eine dieser Situationen ein, sind wir berechtigt, vom Käufer Auskunft über die abgetretenen Forderungen sowie über die betroffenen Schuldner zu verlangen. Der Käufer hat uns in einem solchen Fall sämtliche für die Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen und die Abtretung den jeweiligen Schuldnern (Dritten) mitzuteilen. Darüber hinaus steht es uns in einer solchen Lage frei, dem Käufer das Recht zu entziehen, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu veräußern oder weiterzuverarbeiten.
6.4.4 Übersteigt der voraussichtliche Wert der gestellten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, nach eigenem Ermessen einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
7.1 Für Ansprüche des Käufers im Falle von Sach- und Rechtsmängeln – einschließlich unvollständiger oder fehlerhafter Lieferungen, mangelhafter Montage oder unzureichender Montageanleitungen – gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt unbeschadet der speziellen gesetzlichen Regelungen zur Endlieferung unverarbeiteter Waren an Verbraucher, selbst wenn diese weiterverarbeitet wurden (Rückgriff des Unternehmers gemäß §§ 478 BGB). Allerdings entfallen Ansprüche aus dem Rückgriff des Unternehmers, wenn die fehlerhafte Ware vom Käufer oder einem anderen Unternehmer beispielsweise durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.
7.2 Für öffentliche Aussagen von Herstellern oder Dritten (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer sich nicht ausdrücklich als kaufentscheidend berufen hat, übernehmen wir keine Haftung.
7.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Mängelansprüche des Käufers ist die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Untersuchung und Mängelanzeige gemäß §§ 377 und 381 HGB. Insbesondere bei Baustoffen oder anderen Waren, die zur Montage oder Weiterverarbeitung bestimmt sind, ist eine Untersuchung vor der Verarbeitung zwingend erforderlich. Stellt der Käufer einen Mangel bei Lieferung, bei der Untersuchung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fest, ist dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung gemeldet werden; versteckte Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach deren Entdeckung. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, erlischt unsere Haftung für den nicht angezeigten oder verspätet sowie nicht ordnungsgemäß gemeldeten Mangel gemäß den gesetzlichen Regelungen.
7.4 Für den Fall, dass die gelieferte Ware mangelhaft ist, behalten wir uns das Recht vor, nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung zu beheben oder eine mangelfreie Ersatzlieferung zu leisten. Unser Recht zur Verweigerung der Mangelbeseitigung bleibt unberührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
7.5 Wir können verlangen, dass der Käufer den noch offenen Kaufpreis begleicht, bevor wir mit der vereinbarten Mängelbeseitigung beginnen. Dem Käufer bleibt jedoch das Recht vorbehalten, einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, der dem Umfang des Mangels entspricht.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten zu gewähren und insbesondere die beanstandete Ware zur Überprüfung bereitzustellen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat er uns die mangelhafte Ware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Unsere Verpflichtung zur Nachbesserung umfasst jedoch nicht den Ausbau der mangelhaften Ware oder den Wiedereinbau.
§ 8 Haftung
8.1 Sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes festgelegt ist, richtet sich unsere Haftung bei der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Wir haften für Schadensersatz – unabhängig vom rechtlichen Grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit leisten wir Schadensersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
8.2.1 Bei Schäden, die durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen.
8.2.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels unerlässlich ist und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3 Diese Haftungsbeschränkungen gemäß § 8.2 gelten auch für Pflichtverletzungen solcher Personen, deren Verschulden uns gesetzlich zugerechnet wird. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder für Ansprüche im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.
8.4 Rücktritts- oder Kündigungsrechte des Käufers aufgrund von Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängeln basieren, bestehen nur, sofern diese von uns zu vertreten sind. Ein freies Kündigungsrecht, wie beispielsweise nach §§ 650 oder 648 BGB, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab der Ablieferung oder, falls eine Abnahme vereinbart wurde, ab deren Zeitpunkt. Die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung bleiben davon unberührt.
9.2 Die in § 438 BGB aufgeführten Verjährungsfristen finden entsprechend Anwendung auf Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der Ware, es sei denn, die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB führen zu einer kürzeren Verjährung. Für Ansprüche gemäß § 8.2 und § 8.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten hingegen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Für diese Bedingungen und alle aus der Vertragsbeziehung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt unser Geschäftssitz in
02733 Cunewalde als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung. Gleiches gilt für
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Wir behalten uns darüber hinaus
vor, an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
§11
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Formulierung zu ersetzen, die dem Sinn am nähesten kommt.
Stand:
01. Januar 2026